AGB

Hier finden Sie wichtige Informationen zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der M. SCHURRER & CO. Ges.m.b.H (im Folgenden „SCHURRER“ genannt)

Schurrer

1. Geltungsbereich

Für sämtliche von SCHURRER angebotenen Leistungen, Services, Auftragsannahmen und deren Abwicklung, jeweils unabhängig von der Art der Auftragsannahme und dem verwendeten Medium (Website, E-Mail, Telefon, etc.) sowie den daraus resultierenden Rechtsbeziehungen mit SCHURRER gelten diese AGB; diese AGB gelten daher auch für Selbstabholungen bei SCHURRER sowie für Laufkundschaft.

Diese AGB gelten ausschließlich und werden daher abweichende, ergänzende oder widersprechende Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von SCHURRER ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Sie verpflichten SCHURRER daher auch dann nicht, wenn in der schriftlichen Bestellung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde und von SCHURRER nicht widersprochen wurde.

SCHURRER ist berechtigt, diese AGB jederzeit abzuändern. Mit Bestellung erklären Sie sich mit den jeweils aktuellen AGB einverstanden und gelangen die im Zeitpunkt der Bestellung aktuellen AGB zur Anwendung.

Als weiterer Vertragsinhalt werden die technischen Vertragsbestimmungen und technische Hinweise in den jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Hersteller der einzelnen Produkte vereinbart. Diese technischen Vertragsbestimmungen und technischen Hinweisen der einzelnen Hersteller können auf der Homepage www.schurrer.at unter den einzelnen Herstellern eingesehen werden. Der Kunde erklärt mit der Bestellung, alle einschlägigen Vorschriften über die Benützung des Produktes zu kennen und verpflichtet sich, aus eigenem alle Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vorschriften bei der Aufstellung und beim Betrieb des Produktes eingehalten werden.

2. Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote von Schurrer sind, insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit und Mengen bzw. Kapazitäten, freibleibend und unverbindlich. Abbildungen stellen lediglich Symbolfotos dar und entsprechen nicht immer den Produktionsspezifikationen. Bei LED sind Farbabweichungen möglich.

Die Produkte auf dem Online-Shop von SCHURRER, in Katalogen, in Prospekten etc. stellen noch kein Angebot seitens SCHURRER dar. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot; der Kunde ist an sein Angebot 2 Wochen gebunden. Mit Bestellung bestätigt der Kunde, Unternehmer zu sein sowie dass die Bestellung im Rahmen und für Zwecke des Unternehmens erfolgt. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme des Angebots durch SCHURRER zustande. SCHURRER ist berechtigt, Angebote, insbesondere hinsichtlich Mengen, auch nur teilweise anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch die Auftragsbestätigung von SCHURRER, wobei ein Versand innerhalb der Bindungsfrist ausreichend ist. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gelten die Abweichungen als bestätigt, wenn der Kunde nicht binnen 1 Woche schriftlich widerspricht. Nachträgliche Änderungen müssen von SCHURRER ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Bei Sonderanfertigungen ist SCHURRER zu einer Mengenabweichung (nach oben und unten) von der Bestellmenge im Ausmaß von bis zu 10 % berechtigt.

3. Muster- und Angebotsunterlagen

Muster werden berechnet, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde. Abhängig vom jeweiligen Hersteller können verrechnete Muster wieder gutgeschrieben werden, wenn die Ware innerhalb der bekanntgegebenen Fristen in einem originalverpackten, widerverkaufsfähigen und technisch einwandfreien Zustand retourniert werden. Wird ein Muster geöffnet, beschädigt, abgeändert oder bearbeitet ist eine Rückgabe nicht mehr möglich und erfolgt auch keine Gutschrift. Das Muster ist in diesem Fall zu bezahlen.

An von SCHURRER übermittelten Entwürfen, Plänen, Konstruktionsvorschlägen, Zeichnungen, Bilddaten etc. erwirbt der Kunde keine Eigentums-, Nutzungs-, Verwertungsrechte und ist auch nicht zur Weitergabe berechtigt.

4. Preise

Transportkosten werden gesondert verrechnet. Die von SCHURRER genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. SCHURRER ist berechtigt, nach Bestellungseingang eingetretene Preiserhöhungen in dem Ausmaß weiterzugeben, wie sich die Einkaufskonditionen von SCHURRER geändert haben.

Für Kabel und Leitungen enthalten die Verkaufspreise eine Kupferbasis von EUR 130,00 für 100 kg Kupfer, eine Aluminiumbasis von EUR 100,00 für 100 kg Aluminium und eine Bleibasis von EUR 50,00 für 100 kg Blei. SCHURRER ist berechtigt, die Verkaufspreise entsprechend allfälligen Steigerungen entsprechend den öffentlichen MKÖ-Notierungen zum Zeitpunkt des Bestellungseingangs anzupassen.

5. Zahlung

Die Rechnungen der SCHURRER sind bei Warenerhalt netto ohne Abzug zahlbar. Wechsel werden von SCHURRER nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung übernommen uzw in jedem Fall zahlungshalber.

Für den Fall des Zahlungsverzuges werden verschuldensunabhängig unternehmerische Verzugszinsen (§ 456 UGB), mind. aber 10 % p.a. verrechnet. Der Kunde hat in diesem Fall auch alle weiteren Kosten, die durch Mahnungen, außergerichtliche Eintreibungen usw. entstehen, zu tragen.

Der Kunde ist über Verlangen von SCHURRER verpflichtet, dessen Bank(en) gegenüber SCHURRER zur Auskunftserteilung vom Bankgeheimnis zu entbinden. Soweit diesem Begehren der SCHURRER auf Auskunftserteilung nicht entsprochen wird oder die erteilte Auskunft oder der Stand des Kontokorrentkontos (Saldo) eine ordnungsgemäße Zahlung des Kunden gefährdet erscheinen lässt, ist SCHURRER berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Sicherstellung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden zurückzuhalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises, der mit ihr zusammenhängenden Zinsen und der mit seiner Durchsetzung verbundenen Kosten, Eigentum von SCHURRER. Es gilt als vereinbart, dass der Eigentumsvorbehalt von SCHURRER auch bei Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware aufrechterhalten bleibt.

SCHURRER ist bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei unbefriedigenden Auskünften über die Zahlungsfähigkeit und / oder Vermögenslage des Kunden berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzufordern.

7. Lieferung

7.1

Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Belieferung von SCHURRER durch die jeweiligen Hersteller. Die von SCHURRER genannten Liefertermine sind unverbindliche Zielwerte, aus denen der Kunde keinerlei Ansprüche ableiten kann und können Liefertermine somit überschritten werden. Die Lieferung setzt weiters den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die vollständige Erfüllung sonstiger Verpflichtungen des Kunden voraus. Sofern diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, wird die Lieferfrist angemessen, mindestens um die Dauer bis zur Erfüllung obiger Verpflichtungen, verlängert. Bei Änderung oder Ergänzung einer Bestellung beginnt die in der ursprünglichen Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit von neuem.

7.2

Sollte ein Liefertermin nicht eingehalten werden, so kann ein Rücktritt vom Vertrag seitens des Kunden erst erfolgen, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens 6 Wochen erfolglos verstrichen ist. Im Falle eines Rücktritts stehen dem Kunden gegenüber SCHURRER keine darüberhinausgehenden Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche, zu.

7.3

Bei Lieferverzögerungen, die im Bereich des Kunden liegen, ist SCHURRER berechtigt, Lagergeld zu verrechnen. Der Anspruch von SCHURRER auf Aufwand- und Schadenersatz bleibt davon unberührt. Mit Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über; eine besondere Verwahrungspflicht seitens SCHURRER besteht nicht.

8. Versand

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, liefert SCHURRER ab Hauptlager oder Auslieferungslager (Lieferung ex works), wobei die Wahl der Versandart SCHURRER überlassen bleibt. SCHURRER ist berechtigt, Teilsendungen vorzunehmen. Die Ware wird daher auf Rechnung (zzgl. zum Kaufpreis) und Gefahr des Kunden geliefert; Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen, spätestens mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn sonstige Leistungen erbracht werden, z.B. Anlieferung und Aufstellung erfolgt durch SCHURRER. Verzögert sich die Versendung oder Übernahme der Ware aus nicht von SCHURRER zu verantwortenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Die Kosten eines zweiten Zustellversuches sind gesondert zu bezahlen.

9. Rücksendungen

Jegliche Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Rücksendenden. Für zulässige Rücksendungen wird eine 20 %-ige Manipulationsgebühr, berechnet vom Warenwert gemäß Rechnung, in Rechnung gestellt.

Nicht vereinbarte Rücksendungen werden von SCHURRER grundsätzlich nicht angenommen und gehen auf Kosten und Risiko des Absenders an diesen zurück. SCHURRER ist in diesem Fall nicht verpflichtet, für eine einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

10. Mängel und Gewährleistung

10.1

Gewährleistung besteht ausschließlich für Produktions- und Materialfehler, die in auffälliger Weise vom technischen Standard abweichen. SCHURRER haftet nicht und leistet keine Gewähr für optische Mängel und gebrauchte Ware. Jegliche Gewährleistung und Haftung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn an den gelieferten Produkten Änderungen, Bearbeitungen oder Ähnliches durch den Kunden oder durch Dritte vorgenommen werden; dies gilt mangels groben Verschulden seitens SCHURRER auch für Mängel, die durch äußere Einflüsse entstanden sind.

10.2

Der Kunde hat die gelieferten Waren sofort bei Anlieferung gemäß § 377 ff UGB mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche aus welchem Titel immer (insbesondere auch Schadenersatzansprüche) unverzüglich durch Vermerk auf dem Lieferschein oder Frachtbrief oder sonst schriftlich sowie online über das Reklamations- und Rücklieferungsformular auf der Homepage von SCHURRER, www.schurrer.at., unter Angabe des Mangels zu rügen. Der Mangel ist – allenfalls unter Beischluss von aussagekräftigen Fotos – derart konkret anzugeben und zu beschreiben, dass SCHURRER eine Überprüfung des Mangels und Beurteilung der allfälligen Mängelbehebung möglich ist. Zur wirksamen Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus welchem Titel immer (insbesondere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) ist die Einhaltung des dort vorgesehenen Procederes notwendig.

Sollte aus besonderen Gründen bei der Übernahme eine sofortige Prüfung der Ware auf Mängel nicht möglich sein, ist dies bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief unter Angabe der Gründe zu vermerken. In diesem Falle sind vorhandene Mängel unverzüglich, spätestens binnen 4 Tagen nach Eintritt der Überprüfungsmöglichkeit bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche wie oben dargestellt über das Reklamations- und Rücklieferungsformular auf der Homepage von SCHURRER bekannt zu geben.

Ohne Einhaltung dieses Rüge-Verfahrens vorgenommene Rücksendungen sind unzulässig im Sinne des Punkt 6. und jedenfalls nicht fristwahrend.

10.3

SCHURRER leistet nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Austausch der fehlerhaften Sache oder Zurücknahme derselben gegen Refundierung des Kaufpreises. Ein Preisminderungsanspruch steht dem Kunden erst dann zu, wenn SCHURRER nicht innerhalb einer angemessenen Frist im vorangeführten Sinne Gewähr leistet. Sämtliche Ansprüche sind binnen längstens 6 Monaten ab Lieferung der Ware gerichtlich geltend zu machen und sind nach diesem Zeitraum auch jegliche sonstigen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ausgeschlossen.

10.3

SCHURRER leistet nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Austausch der fehlerhaften Sache oder Zurücknahme derselben gegen Refundierung des Kaufpreises. Ein Preisminderungsanspruch steht dem Kunden erst dann zu, wenn SCHURRER nicht innerhalb einer angemessenen Frist im vorangeführten Sinne Gewähr leistet. Sämtliche Ansprüche sind binnen längstens 6 Monaten ab Lieferung der Ware gerichtlich geltend zu machen und sind nach diesem Zeitraum auch jegliche sonstigen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ausgeschlossen.

11. Haftung

Sowohl die vertragliche als auch die deliktische Haftung von SCHURRER wird – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens an der Person handelt – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Insbesondere haftet SCHURRER nicht für mittelbare Schäden, (Mangel)Folgeschäden, Reflexschäden, ideelle Schäden, entgangenen Gewinn (inklusive entgangener Einsparungen oder Zinsverluste), reine Vermögensschäden oder Schäden aufgrund höhere Gewalt, wie insbesondere Unwetterschäden (inklusive Blitzschlag), Streiks etc., sowie für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von SCHURRER verursacht wurden soweit kein Auswahlverschulden von SCHURRER vorliegt. Insbesondere besteht auch keine Haftung für Aufwendungen, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Verbesserung oder dem Austausch der Ware entstehen, was insbesondere auch für eine allfällig erforderliche Demontage und Wiederanbringung der Produkte gilt.

Die Haftung von SCHURRER ist immer der Höhe nach mit dem Verkaufspreis der betreffenden Ware beschränkt. Sämtliche Ansprüche sind binnen längstens 6 Monaten ab Lieferung der Ware gerichtlich geltend zu machen und sind nach diesem Zeitraum auch jegliche sonstigen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ausgeschlossen.

12. Sonderanfertigungen

Übernimmt SCHURRER Sonderfertigungen nach Plänen, Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Kunden, so übernimmt dieser die Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und wird der Kunde SCHURRER diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

13. Höhere Gewalt

Wird SCHURRER aus nicht von SCHURRER zu vertretenden Gründen, wie etwa bei Nichtleistung eines Zulieferers, bei Streik und Aussperrung, die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, so kann SCHURRER vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Dem Käufer stehen in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche, insbesondere nicht aus Verzögerung oder Nichtausführung der Lieferung, zu.

14. Irrtum

Eine Anfechtung eines von der SCHURRER angenommenen Auftrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

15. Ausschluss der Aufrechnung

Der Kunde ist, soweit nicht ein Kontokorrentverhältnis vorliegt, nicht berechtigt, mit allfälligen Forderungen gegenüber SCHURRER aufzurechnen, ausgenommen es handelt sich um von SCHURRER ausdrücklich und schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden gegenüber SCHURRER.

16. Urheberschutz

Die Übermittlung von Darstellungen der Produkte und sonstiger Unterlagen, inklusive ETIM-Daten, stellen eine reine, unentgeltliche Serviceleistung dar und übernimmt SCHURRER keine Haftung und leistet keine Gewähr dafür, dass die Nutzung durch den Kunden (insbesondere auf dessen Website oder in dessen Webshop), insbesondere nach urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Gesichtspunkten, zulässig ist. Alle vorgenannten und sonstigen im Geschäftsverkehr zugänglich gemachten Unterlagen sind auf Verlangen von SCHURRER unverzüglich herauszugeben und unwiderruflich zu löschen.

17. Verwendung von Texten und Bildern

Die – wenn auch nur teilweise – Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Texten und/oder Bildern aus unserem Lieferprogramm bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch SCHURRER und sind ohne diese Einwilligung untersagt.

18. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

19. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

19.1

Auf diese AGB sowie die gesamte Rechtsbeziehung, insbesondere sämtliche Bestellungen sowie auf allfällige Streitigkeiten hieraus, inklusive Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie Vor- und Nachwirkungen von Verträgen oder Bestellungen, unterwerfen sich die Vertragsteile der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg und gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung. Sie verzichten auf einen etwaigen anderen Gerichtsstand.

19.2

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SCHURRER.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der M. SCHURRER & CO. Ges.m.b.H (im Folgenden „SCHURRER“ genannt)

Schurrer

1. Geltungsbereich

Für sämtliche von SCHURRER angebotenen Leistungen, Services, Auftragsannahmen und deren Abwicklung, jeweils unabhängig von der Art der Auftragsannahme und dem verwendeten Medium (Website, E-Mail, Telefon, etc.) sowie den daraus resultierenden Rechtsbeziehungen mit SCHURRER gelten diese AGB; diese AGB gelten daher auch für Selbstabholungen bei SCHURRER sowie für Laufkundschaft.

Diese AGB gelten ausschließlich und werden daher abweichende, ergänzende oder widersprechende Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von SCHURRER ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Sie verpflichten SCHURRER daher auch dann nicht, wenn in der schriftlichen Bestellung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde und von SCHURRER nicht widersprochen wurde.

SCHURRER ist berechtigt, diese AGB jederzeit abzuändern. Mit Bestellung erklären Sie sich mit den jeweils aktuellen AGB einverstanden und gelangen die im Zeitpunkt der Bestellung aktuellen AGB zur Anwendung.

Als weiterer Vertragsinhalt werden die technischen Vertragsbestimmungen und technische Hinweise in den jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Hersteller der einzelnen Produkte vereinbart. Diese technischen Vertragsbestimmungen und technischen Hinweisen der einzelnen Hersteller können auf der Homepage www.schurrer.at unter den einzelnen Herstellern eingesehen werden. Der Kunde erklärt mit der Bestellung, alle einschlägigen Vorschriften über die Benützung des Produktes zu kennen und verpflichtet sich, aus eigenem alle Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vorschriften bei der Aufstellung und beim Betrieb des Produktes eingehalten werden.

2. Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote von Schurrer sind, insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit und Mengen bzw. Kapazitäten, freibleibend und unverbindlich. Abbildungen stellen lediglich Symbolfotos dar und entsprechen nicht immer den Produktionsspezifikationen. Bei LED sind Farbabweichungen möglich.

Die Produkte auf dem Online-Shop von SCHURRER, in Katalogen, in Prospekten etc. stellen noch kein Angebot seitens SCHURRER dar. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot; der Kunde ist an sein Angebot 2 Wochen gebunden. Mit Bestellung bestätigt der Kunde, Unternehmer zu sein sowie dass die Bestellung im Rahmen und für Zwecke des Unternehmens erfolgt. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme des Angebots durch SCHURRER zustande. SCHURRER ist berechtigt, Angebote, insbesondere hinsichtlich Mengen, auch nur teilweise anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch die Auftragsbestätigung von SCHURRER, wobei ein Versand innerhalb der Bindungsfrist ausreichend ist. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gelten die Abweichungen als bestätigt, wenn der Kunde nicht binnen 1 Woche schriftlich widerspricht. Nachträgliche Änderungen müssen von SCHURRER ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Bei Sonderanfertigungen ist SCHURRER zu einer Mengenabweichung (nach oben und unten) von der Bestellmenge im Ausmaß von bis zu 10 % berechtigt.

3. Muster- und Angebotsunterlagen

Muster werden berechnet, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde. Abhängig vom jeweiligen Hersteller können verrechnete Muster wieder gutgeschrieben werden, wenn die Ware innerhalb der bekanntgegebenen Fristen in einem originalverpackten, widerverkaufsfähigen und technisch einwandfreien Zustand retourniert werden. Wird ein Muster geöffnet, beschädigt, abgeändert oder bearbeitet ist eine Rückgabe nicht mehr möglich und erfolgt auch keine Gutschrift. Das Muster ist in diesem Fall zu bezahlen.

An von SCHURRER übermittelten Entwürfen, Plänen, Konstruktionsvorschlägen, Zeichnungen, Bilddaten etc. erwirbt der Kunde keine Eigentums-, Nutzungs-, Verwertungsrechte und ist auch nicht zur Weitergabe berechtigt.

4. Preise

Transportkosten werden gesondert verrechnet. Die von SCHURRER genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. SCHURRER ist berechtigt, nach Bestellungseingang eingetretene Preiserhöhungen in dem Ausmaß weiterzugeben, wie sich die Einkaufskonditionen von SCHURRER geändert haben.

Für Kabel und Leitungen enthalten die Verkaufspreise eine Kupferbasis von EUR 130,00 für 100 kg Kupfer, eine Aluminiumbasis von EUR 100,00 für 100 kg Aluminium und eine Bleibasis von EUR 50,00 für 100 kg Blei. SCHURRER ist berechtigt, die Verkaufspreise entsprechend allfälligen Steigerungen entsprechend den öffentlichen MKÖ-Notierungen zum Zeitpunkt des Bestellungseingangs anzupassen.

5. Zahlung

Die Rechnungen der SCHURRER sind bei Warenerhalt netto ohne Abzug zahlbar. Wechsel werden von SCHURRER nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung übernommen uzw in jedem Fall zahlungshalber.

Für den Fall des Zahlungsverzuges werden verschuldensunabhängig unternehmerische Verzugszinsen (§ 456 UGB), mind. aber 10 % p.a. verrechnet. Der Kunde hat in diesem Fall auch alle weiteren Kosten, die durch Mahnungen, außergerichtliche Eintreibungen usw. entstehen, zu tragen.

Der Kunde ist über Verlangen von SCHURRER verpflichtet, dessen Bank(en) gegenüber SCHURRER zur Auskunftserteilung vom Bankgeheimnis zu entbinden. Soweit diesem Begehren der SCHURRER auf Auskunftserteilung nicht entsprochen wird oder die erteilte Auskunft oder der Stand des Kontokorrentkontos (Saldo) eine ordnungsgemäße Zahlung des Kunden gefährdet erscheinen lässt, ist SCHURRER berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Sicherstellung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden zurückzuhalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises, der mit ihr zusammenhängenden Zinsen und der mit seiner Durchsetzung verbundenen Kosten, Eigentum von SCHURRER. Es gilt als vereinbart, dass der Eigentumsvorbehalt von SCHURRER auch bei Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware aufrechterhalten bleibt.

SCHURRER ist bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei unbefriedigenden Auskünften über die Zahlungsfähigkeit und / oder Vermögenslage des Kunden berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzufordern.

7. Lieferung

7.1

Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Belieferung von SCHURRER durch die jeweiligen Hersteller. Die von SCHURRER genannten Liefertermine sind unverbindliche Zielwerte, aus denen der Kunde keinerlei Ansprüche ableiten kann und können Liefertermine somit überschritten werden. Die Lieferung setzt weiters den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die vollständige Erfüllung sonstiger Verpflichtungen des Kunden voraus. Sofern diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, wird die Lieferfrist angemessen, mindestens um die Dauer bis zur Erfüllung obiger Verpflichtungen, verlängert. Bei Änderung oder Ergänzung einer Bestellung beginnt die in der ursprünglichen Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit von neuem.

7.2

Sollte ein Liefertermin nicht eingehalten werden, so kann ein Rücktritt vom Vertrag seitens des Kunden erst erfolgen, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens 6 Wochen erfolglos verstrichen ist. Im Falle eines Rücktritts stehen dem Kunden gegenüber SCHURRER keine darüberhinausgehenden Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche, zu.

7.3

Bei Lieferverzögerungen, die im Bereich des Kunden liegen, ist SCHURRER berechtigt, Lagergeld zu verrechnen. Der Anspruch von SCHURRER auf Aufwand- und Schadenersatz bleibt davon unberührt. Mit Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über; eine besondere Verwahrungspflicht seitens SCHURRER besteht nicht.

8. Versand

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, liefert SCHURRER ab Hauptlager oder Auslieferungslager (Lieferung ex works), wobei die Wahl der Versandart SCHURRER überlassen bleibt. SCHURRER ist berechtigt, Teilsendungen vorzunehmen. Die Ware wird daher auf Rechnung (zzgl. zum Kaufpreis) und Gefahr des Kunden geliefert; Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen, spätestens mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn sonstige Leistungen erbracht werden, z.B. Anlieferung und Aufstellung erfolgt durch SCHURRER. Verzögert sich die Versendung oder Übernahme der Ware aus nicht von SCHURRER zu verantwortenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Die Kosten eines zweiten Zustellversuches sind gesondert zu bezahlen.

9. Rücksendungen

Jegliche Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Rücksendenden. Für zulässige Rücksendungen wird eine 20 %-ige Manipulationsgebühr, berechnet vom Warenwert gemäß Rechnung, in Rechnung gestellt.

Nicht vereinbarte Rücksendungen werden von SCHURRER grundsätzlich nicht angenommen und gehen auf Kosten und Risiko des Absenders an diesen zurück. SCHURRER ist in diesem Fall nicht verpflichtet, für eine einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

10. Mängel und Gewährleistung

10.1

Gewährleistung besteht ausschließlich für Produktions- und Materialfehler, die in auffälliger Weise vom technischen Standard abweichen. SCHURRER haftet nicht und leistet keine Gewähr für optische Mängel und gebrauchte Ware. Jegliche Gewährleistung und Haftung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn an den gelieferten Produkten Änderungen, Bearbeitungen oder Ähnliches durch den Kunden oder durch Dritte vorgenommen werden; dies gilt mangels groben Verschulden seitens SCHURRER auch für Mängel, die durch äußere Einflüsse entstanden sind.

10.2

Der Kunde hat die gelieferten Waren sofort bei Anlieferung gemäß § 377 ff UGB mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche aus welchem Titel immer (insbesondere auch Schadenersatzansprüche) unverzüglich durch Vermerk auf dem Lieferschein oder Frachtbrief oder sonst schriftlich sowie online über das Reklamations- und Rücklieferungsformular auf der Homepage von SCHURRER, www.schurrer.at., unter Angabe des Mangels zu rügen. Der Mangel ist – allenfalls unter Beischluss von aussagekräftigen Fotos – derart konkret anzugeben und zu beschreiben, dass SCHURRER eine Überprüfung des Mangels und Beurteilung der allfälligen Mängelbehebung möglich ist. Zur wirksamen Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus welchem Titel immer (insbesondere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) ist die Einhaltung des dort vorgesehenen Procederes notwendig.

Sollte aus besonderen Gründen bei der Übernahme eine sofortige Prüfung der Ware auf Mängel nicht möglich sein, ist dies bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief unter Angabe der Gründe zu vermerken. In diesem Falle sind vorhandene Mängel unverzüglich, spätestens binnen 4 Tagen nach Eintritt der Überprüfungsmöglichkeit bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche wie oben dargestellt über das Reklamations- und Rücklieferungsformular auf der Homepage von SCHURRER bekannt zu geben.

Ohne Einhaltung dieses Rüge-Verfahrens vorgenommene Rücksendungen sind unzulässig im Sinne des Punkt 6. und jedenfalls nicht fristwahrend.

10.3

SCHURRER leistet nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Austausch der fehlerhaften Sache oder Zurücknahme derselben gegen Refundierung des Kaufpreises. Ein Preisminderungsanspruch steht dem Kunden erst dann zu, wenn SCHURRER nicht innerhalb einer angemessenen Frist im vorangeführten Sinne Gewähr leistet. Sämtliche Ansprüche sind binnen längstens 6 Monaten ab Lieferung der Ware gerichtlich geltend zu machen und sind nach diesem Zeitraum auch jegliche sonstigen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ausgeschlossen.

10.3

SCHURRER leistet nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Austausch der fehlerhaften Sache oder Zurücknahme derselben gegen Refundierung des Kaufpreises. Ein Preisminderungsanspruch steht dem Kunden erst dann zu, wenn SCHURRER nicht innerhalb einer angemessenen Frist im vorangeführten Sinne Gewähr leistet. Sämtliche Ansprüche sind binnen längstens 6 Monaten ab Lieferung der Ware gerichtlich geltend zu machen und sind nach diesem Zeitraum auch jegliche sonstigen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ausgeschlossen.

11. Haftung

Sowohl die vertragliche als auch die deliktische Haftung von SCHURRER wird – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens an der Person handelt – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Insbesondere haftet SCHURRER nicht für mittelbare Schäden, (Mangel)Folgeschäden, Reflexschäden, ideelle Schäden, entgangenen Gewinn (inklusive entgangener Einsparungen oder Zinsverluste), reine Vermögensschäden oder Schäden aufgrund höhere Gewalt, wie insbesondere Unwetterschäden (inklusive Blitzschlag), Streiks etc., sowie für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von SCHURRER verursacht wurden soweit kein Auswahlverschulden von SCHURRER vorliegt. Insbesondere besteht auch keine Haftung für Aufwendungen, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Verbesserung oder dem Austausch der Ware entstehen, was insbesondere auch für eine allfällig erforderliche Demontage und Wiederanbringung der Produkte gilt.

Die Haftung von SCHURRER ist immer der Höhe nach mit dem Verkaufspreis der betreffenden Ware beschränkt. Sämtliche Ansprüche sind binnen längstens 6 Monaten ab Lieferung der Ware gerichtlich geltend zu machen und sind nach diesem Zeitraum auch jegliche sonstigen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ausgeschlossen.

12. Sonderanfertigungen

Übernimmt SCHURRER Sonderfertigungen nach Plänen, Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Kunden, so übernimmt dieser die Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und wird der Kunde SCHURRER diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

13. Höhere Gewalt

Wird SCHURRER aus nicht von SCHURRER zu vertretenden Gründen, wie etwa bei Nichtleistung eines Zulieferers, bei Streik und Aussperrung, die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, so kann SCHURRER vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Dem Käufer stehen in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche, insbesondere nicht aus Verzögerung oder Nichtausführung der Lieferung, zu.

14. Irrtum

Eine Anfechtung eines von der SCHURRER angenommenen Auftrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

15. Ausschluss der Aufrechnung

Der Kunde ist, soweit nicht ein Kontokorrentverhältnis vorliegt, nicht berechtigt, mit allfälligen Forderungen gegenüber SCHURRER aufzurechnen, ausgenommen es handelt sich um von SCHURRER ausdrücklich und schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden gegenüber SCHURRER.

16. Urheberschutz

Die Übermittlung von Darstellungen der Produkte und sonstiger Unterlagen, inklusive ETIM-Daten, stellen eine reine, unentgeltliche Serviceleistung dar und übernimmt SCHURRER keine Haftung und leistet keine Gewähr dafür, dass die Nutzung durch den Kunden (insbesondere auf dessen Website oder in dessen Webshop), insbesondere nach urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Gesichtspunkten, zulässig ist. Alle vorgenannten und sonstigen im Geschäftsverkehr zugänglich gemachten Unterlagen sind auf Verlangen von SCHURRER unverzüglich herauszugeben und unwiderruflich zu löschen.

17. Verwendung von Texten und Bildern

Die – wenn auch nur teilweise – Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Texten und/oder Bildern aus unserem Lieferprogramm bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch SCHURRER und sind ohne diese Einwilligung untersagt.

18. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

19. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

19.1

Auf diese AGB sowie die gesamte Rechtsbeziehung, insbesondere sämtliche Bestellungen sowie auf allfällige Streitigkeiten hieraus, inklusive Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie Vor- und Nachwirkungen von Verträgen oder Bestellungen, unterwerfen sich die Vertragsteile der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg und gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung. Sie verzichten auf einen etwaigen anderen Gerichtsstand.

19.2

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SCHURRER.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

Walther

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die in der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich per Stück brutto in Euro ab Werk ausschließlich Ver-packung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
  2. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Wiederverwendungsfähige Kisten, Verschläge usw. werden bei frachtfreier Rücksendung an uns zu zwei Dritteln des berechneten Wertes gutgeschrieben. Der Lieferer ist auf dem Gebiet Österreich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen an einen Verpackungs-rücknahmeverband angeschlossen, der an den Standorten der Handelsunternehmen, Verarbeiter und Hand-werksunternehmen der Elektrobranche die Verpackung entsorgt. Der Entsorgungsverband ist namentlich auf der Verpackung erwähnt. Das Entsorgungssystem kann vom Besteller genutzt werden. Informationen über dieses System erhält der Besteller vom Lieferer.
  3. Lieferfristen werden nach bestem Wissen festgesetzt, sind jedoch unverbindlich. Irgendwelche Ansprüche auf Grund verspäteter Lieferung werden nicht anerkannt.
  4. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
  5. Zahlungen sind in Euro innerhalb der vereinbarten Fristen frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Fremde Bank-gebühren, insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland, sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
  6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungs-rechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
  4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu ver- mischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei ent-
    stehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
  5. b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit an-
    deren, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
  6. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt je- doch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
  7. d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
  8. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
    Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu
    widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
  9. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  10. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf
    einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),

b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder

d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,

verlängern sich die Fristen angemessen.

  1. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
  2. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %
    des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Artikel V: Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken                              versichert;
    b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Artikel VI: Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich
  1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,
    Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

Artikel VII: Sonderanfertigungen

CEEtyp-Steckdosenkombinationen, Bau-, Camping-, Fest- und Marktplatzstromverteiler, E-Mobility- Ladesäulen und -Wallboxen sowie Trafo-Kompaktstationen sind Sonderanfertigungen und werden nach Vorschrift des Abnehmers zusammengestellt. Eine Rücknahme ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Artikel VIII: Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Artikel IX: Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
    – bei Vorsatz,
    – bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
    – bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
    Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
    Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  1. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  2. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  3. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsansprüche des Bestellers gemäß §445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  8. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Artikel X: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungs- recht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Artikel XI: Erfüllungsvorbehalt

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US- amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

Artikel XII: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zu-
    nächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Artikel XIII: Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
    a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
    b) bei Vorsatz,
    c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
    d) bei Arglist,
    e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
    f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
    g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Artikel XIV: Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, Salzburg. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Artikel XV: Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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